Immobilienbewertung Michael Schmitt
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Kontaktieren Sie uns unter 089/92564513 oder unter 08141/8109888
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Wohnflächenermittlung

Im November 2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass ab sofort ausschließlich die tatsächliche Wohnfläche als objektiv nachvollziehbares und vergleichendes Kriterium rechtsgültig ist (BGH, VIII ZR 266/14). Damit kippte der BGH die bisherige Regelung, wonach die im Exposé angegebene oder im Miet- bzw. Kaufvertrag vereinbarte Wohnfläche bis zu 10% von der tatsächlichen Wohnfläche abweichen darf. Durch den Wegfall der 10% Regelung erhält die korrekte Wohnflächenberechnung eine noch größere Bedeutung. „Entspricht die Wohnflächenangabe nicht der tatsächlichen Wohnfläche droht dem Verkäufer eine hohe Schadenersatzforderung. Neben einer Minderung des Verkaufspreises kommen auf den Verkäufer im Schadenersatzfall weitere Kosten zu, so muss er die Finanzierungs- und Notarkosten sowie die Steuern, die der Käufer auf den höheren Kaufpreis gezahlt hat, ausgleichen

 

Wie kommt es zu fehlerhaften Wohnflächenberechnungen?


Stichproben zeigen immer wieder, dass 90% der Flächenangaben von Bestandsimmobilien fehlerhaft sind. Diese Fehler entstehen, weil Flächen aus Bauanträgen oder alte Mietvertragsangaben herangezogen werden, die gegebenenfalls nach einer veralteten Verordnung errechnet wurden. „Die eigentliche Berechnung der Wohnfläche erfolgt in der Praxis meist über die Wohnflächenverordnung (WoFlV), die im Jahr 2004 in Kraft getreten ist, mitunter wurde die Wohnfläche z. B. aber noch nach der 1983 außer Kraft getretenen DIN Norm 283 ermittelt.


Am häufigsten genutzt und von Gerichten anerkannt wird die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung.  Die Wohnflächenverordnung schreibt vor, welche Berechnungsmaßstäbe für Tür- und Fensterrahmen, Treppen, Öfen, Einbaumöbeln, Schrägen, Raumhöhen sowie Schornsteine, Pfeiler, Säulen, Vormauerungen und Nischen anzuwenden sind. Auch bei Kellerräumen, Garagen, Terrassen und Balkonen, geheizten oder ungeheizten Wintergärten und Schwimmbädern, Waschküchen und Heizungsräumen, Durchgangszimmern und gefangenen Räumen sind Abschläge zwischen 0 bis 100% von der Grundfläche vorzunehmen.


Als Privatverkäufer kann man da schnell an seine Grenzen und aus Unkenntnis zu einer inkorrekten Quadratmeteranzahl gelangen. Für die fehlerhafte Berechnung ist man voll und ganz haftbar. Im Übrigen nützt es nichts, sich auf die Angaben im eigenen Kaufvertrag zu stützen. Auch die beim Immobilienverkauf ausgeschlossene Gewährleistung schützt nicht vor Schadenersatzansprüchen.

 

Partnerschaft.:


Wir arbeiten mit qualifizierten Fachleuten zusammen und können Ihnen somit auch kostengünstig die Überprüfung sowie die Berechnung von Wohnflächen, und die Erstellung von Grundrissen anbieten.
Für eine kostenlose Erstberatung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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