Wir haben uns auf die Erstellung von Wertermittlungen für alle Bewertungsanlässe spezialisiert.
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Im November 2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass ab sofort ausschließlich die tatsächliche Wohnfläche als objektiv nachvollziehbares und vergleichendes Kriterium rechtsgültig ist (BGH, VIII
ZR 266/14). Damit kippte der BGH die bisherige Regelung, wonach die im Exposé angegebene oder im Miet- bzw. Kaufvertrag vereinbarte Wohnfläche bis zu 10% von der tatsächlichen Wohnfläche abweichen
darf.
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